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BZ 2025 221

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug

Zug OG · 2026-02-02 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 25. November 2025 und am 1. Dezember 2025 beim Kantonsgericht Zug je eine Überschuldungsanzeige ein. Beide Eingaben wurden der Beschwerdeführerin retourniert mit der Begründung, dass mangels Un- terzeichnung durch sämtliche Verwaltungsräte keine Überschuldungsanzeige vorliege und keine aktuelle Zwischenbilanz beigefügt worden sei. 2. Am 5. Dezember 2025 (Poststempel: 8. Dezember 2025) reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Überschuldungsanzeige ein, unterzeichnet von den beiden Verwaltungsräten C.________ und D.________ (Vi act. 1). 3. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die Beschwerdeführerin nicht (Vi act. 2; Verfahren EK 2025 1295). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin "die Konkursanmeldung zu gewähren" (act. 1). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel aus- geschlossen. In Abs. 2 werden besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Als solche besonderen Bestimmungen, welche eine Ausnahme erlauben, gelten Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven vorgebracht werden können, gilt auch bei der Konkurseröffnung nach einer Überschuldungsanzeige. Die in Art. 174 SchKG abschlies- send als zulässig genannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung nach Überschuldungsanzeige zugeschnitten. Ein Analogieschluss auf weitere Arten von ech- ten Noven ist abzulehnen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS120190-O/U vom 30. Okto- ber 2012 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6.1; Brun- ner/Boller, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 192 SchKG N 24d). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher nur unechte Noven zulässig.

E. 2 Die Vorinstanz erwog, der Richter eröffne auf Benachrichtigung hin den Konkurs, wenn sich aus der Zwischenbilanz ergebe, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt seien und nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger

Seite 3/5 zurücktreten würden (Art. 725b Abs. 1, 3 und 4 Ziff. 1 OR). Gemäss der eingereichten Bilanz per 31. Oktober 2025 stünden Aktiven von insgesamt CHF 248'938.69 einem Fremdkapital von insgesamt CHF 233'499.27 gegenüber, wobei die nachrangigen Darlehen E.________ GmbH von CHF 251'708.68 und C.________ von CHF 25'000.00 bei der Berechnung des Nettoaktivvermögens (Aktiven minus Fremdkapital) nicht abzuziehen seien. Bei dieser Be- rechnung resultiere ein Aktivenüberschuss von CHF 15'439.22. Mithin seien die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gedeckt. Für die Erstellung der Bilanz sei der Verwaltungsrat ver- antwortlich und das Konkursgericht prüfe diesbezüglich nur, ob sich aus der vorgelegten Bi- lanz eine Überschuldung ergebe oder nicht. Aus der eingereichten Zwischenbilanz per

31. Oktober 2025 ergebe sich keine Überschuldung der Gesellschaft. Somit sei mangels Überschuldung der Konkurs nicht zu eröffnen.

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei überschuldet. Die in der eingereichten Bilanz festgeschriebenen nachrangigen Darlehen seien aufgrund eines früheren Fehlers so festge- halten. In der Tat handle es sich aber um Darlehen ohne Rangrücktritt. Die Daten seien aus einer Simulation der Nachlassstundung aus der Buchhaltung übernommen worden. Es exis- tiere jedoch kein Vertrag mit der Klausel der Nachrangigkeit und auch keine Rangrücktrittser- klärung. Im Detail sehe die Bilanz wie folgt aus: Aktienkapital CHF 100'000.00 Aktiven zu Buchwerten CHF 248'938.69 Passiven CHF 600'235.52 Überschuldung CHF 351'296.83 Die Lieferanten seien nicht mehr bereit zu liefern, ohne höhere Akontozahlungen zu erhalten. Darum sei eine Weiterführung unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Die versuchte Sanierung des Unternehmens sei aus verschiedenen Gründen gescheitert. Gemäss der Er- fahrung eines beigezogenen Sachverständigen sei es schwierig, in einer solchen Situation die ausstehenden Debitoren einzufordern. Daher sei eine Fortführung und die entsprechende Liquiditätsbeschaffung für das Unternehmen nicht mehr möglich (vgl. act. 1).

E. 4 Dass die Vorinstanz gestützt auf das ihr vorgelegte Tatsachenmaterial und die ihr eingereich- ten Belege eine Überschuldung der Beschwerdeführerin verneinte, wird von dieser nicht be- anstandet. Vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin auf ein neues Vorbringen, welches sie vor der Vorinstanz nicht eingebracht hat. Sie macht geltend, bei den in der Bilanz er- wähnten "nachrangigen Darlehen" handle es sich effektiv nicht um nachrangige Darlehen, sondern um Darlehen ohne Rangrücktritt. Dieses unechte Novum ist im Beschwerdeverfah- ren – wie dargelegt (vgl. E. 1) – zulässig.

E. 4.1 Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer (Zwischen-)Bilanz ergibt, dass die Forde- rungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswer- ten gedeckt sind, d.h. das Fremdkapital die Aktiven übersteigt. Rangrücktritte i.S.v. Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR sind für die Überschuldung als Eigenkapital und nicht als Fremdkapital zu werten. d.h. sie sind bei der Berechnung des Nettoaktivenvermögens nicht abzuziehen (vgl. Kägi/Zweifel/Wüstiner, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 725b OR N 11 m.H.).

Seite 4/5

E. 4.2 Wie die Beschwerdeführerin neu im Beschwerdeverfahren erklärt, liegt bei den in der Zwi- schenbilanz per 31. Oktober 2025 unter der Position "Bankverbindlichkeiten langfristig" auf- geführten "nachrangigen Darlehen" E.________ GmbH über CHF 251'708.68 und C.________ über CHF 25'000.00 entgegen dem Wortlaut kein Rangrücktritt vor (vgl. act. 1). Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen weder Darlehensverträge mit Ran- grücktrittsklauseln noch (separate) Rangrücktrittserklärungen. Entsprechend sind die beiden Darlehen als Fremdkapital zu werten und somit bei der Berechnung der Nettoaktivenvermö- gens abzuziehen. Gemäss der eingereichten Bilanz per 31. Oktober 2025 stehen Aktiven von insgesamt CHF 248'938.69 einem Fremdkapital von insgesamt CHF 510'208.15 gegenüber. Folglich ist die Beschwerdeführerin überschuldet.

E. 4.3 Die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung auf eigenes Begehren wegen Überschuldung gemäss Art. 725b OR bzw. Art. 192 SchKG sind somit erfüllt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. Dezember 2025 aufzuheben und über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen.

E. 6 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging der vorinstanzli- che Entscheid zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Auf- hebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). _____________________

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. Dezember 2025 aufgehoben und über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Datum der Konkurseröffnung: 27. Januar 2026, 14.30 Uhr
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 ver- rechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 1295) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 221 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend Konkurseröffnung auf eigenes Begehren wegen Überschuldung gemäss Art. 725b OR bzw. Art. 192 SchKG (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom

10. Dezember 2025)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 25. November 2025 und am 1. Dezember 2025 beim Kantonsgericht Zug je eine Überschuldungsanzeige ein. Beide Eingaben wurden der Beschwerdeführerin retourniert mit der Begründung, dass mangels Un- terzeichnung durch sämtliche Verwaltungsräte keine Überschuldungsanzeige vorliege und keine aktuelle Zwischenbilanz beigefügt worden sei. 2. Am 5. Dezember 2025 (Poststempel: 8. Dezember 2025) reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Überschuldungsanzeige ein, unterzeichnet von den beiden Verwaltungsräten C.________ und D.________ (Vi act. 1). 3. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die Beschwerdeführerin nicht (Vi act. 2; Verfahren EK 2025 1295). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin "die Konkursanmeldung zu gewähren" (act. 1). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5). Erwägungen 1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel aus- geschlossen. In Abs. 2 werden besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Als solche besonderen Bestimmungen, welche eine Ausnahme erlauben, gelten Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven vorgebracht werden können, gilt auch bei der Konkurseröffnung nach einer Überschuldungsanzeige. Die in Art. 174 SchKG abschlies- send als zulässig genannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung nach Überschuldungsanzeige zugeschnitten. Ein Analogieschluss auf weitere Arten von ech- ten Noven ist abzulehnen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS120190-O/U vom 30. Okto- ber 2012 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6.1; Brun- ner/Boller, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 192 SchKG N 24d). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher nur unechte Noven zulässig. 2. Die Vorinstanz erwog, der Richter eröffne auf Benachrichtigung hin den Konkurs, wenn sich aus der Zwischenbilanz ergebe, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt seien und nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger

Seite 3/5 zurücktreten würden (Art. 725b Abs. 1, 3 und 4 Ziff. 1 OR). Gemäss der eingereichten Bilanz per 31. Oktober 2025 stünden Aktiven von insgesamt CHF 248'938.69 einem Fremdkapital von insgesamt CHF 233'499.27 gegenüber, wobei die nachrangigen Darlehen E.________ GmbH von CHF 251'708.68 und C.________ von CHF 25'000.00 bei der Berechnung des Nettoaktivvermögens (Aktiven minus Fremdkapital) nicht abzuziehen seien. Bei dieser Be- rechnung resultiere ein Aktivenüberschuss von CHF 15'439.22. Mithin seien die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gedeckt. Für die Erstellung der Bilanz sei der Verwaltungsrat ver- antwortlich und das Konkursgericht prüfe diesbezüglich nur, ob sich aus der vorgelegten Bi- lanz eine Überschuldung ergebe oder nicht. Aus der eingereichten Zwischenbilanz per

31. Oktober 2025 ergebe sich keine Überschuldung der Gesellschaft. Somit sei mangels Überschuldung der Konkurs nicht zu eröffnen. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei überschuldet. Die in der eingereichten Bilanz festgeschriebenen nachrangigen Darlehen seien aufgrund eines früheren Fehlers so festge- halten. In der Tat handle es sich aber um Darlehen ohne Rangrücktritt. Die Daten seien aus einer Simulation der Nachlassstundung aus der Buchhaltung übernommen worden. Es exis- tiere jedoch kein Vertrag mit der Klausel der Nachrangigkeit und auch keine Rangrücktrittser- klärung. Im Detail sehe die Bilanz wie folgt aus: Aktienkapital CHF 100'000.00 Aktiven zu Buchwerten CHF 248'938.69 Passiven CHF 600'235.52 Überschuldung CHF 351'296.83 Die Lieferanten seien nicht mehr bereit zu liefern, ohne höhere Akontozahlungen zu erhalten. Darum sei eine Weiterführung unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Die versuchte Sanierung des Unternehmens sei aus verschiedenen Gründen gescheitert. Gemäss der Er- fahrung eines beigezogenen Sachverständigen sei es schwierig, in einer solchen Situation die ausstehenden Debitoren einzufordern. Daher sei eine Fortführung und die entsprechende Liquiditätsbeschaffung für das Unternehmen nicht mehr möglich (vgl. act. 1). 4. Dass die Vorinstanz gestützt auf das ihr vorgelegte Tatsachenmaterial und die ihr eingereich- ten Belege eine Überschuldung der Beschwerdeführerin verneinte, wird von dieser nicht be- anstandet. Vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin auf ein neues Vorbringen, welches sie vor der Vorinstanz nicht eingebracht hat. Sie macht geltend, bei den in der Bilanz er- wähnten "nachrangigen Darlehen" handle es sich effektiv nicht um nachrangige Darlehen, sondern um Darlehen ohne Rangrücktritt. Dieses unechte Novum ist im Beschwerdeverfah- ren – wie dargelegt (vgl. E. 1) – zulässig. 4.1 Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer (Zwischen-)Bilanz ergibt, dass die Forde- rungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswer- ten gedeckt sind, d.h. das Fremdkapital die Aktiven übersteigt. Rangrücktritte i.S.v. Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR sind für die Überschuldung als Eigenkapital und nicht als Fremdkapital zu werten. d.h. sie sind bei der Berechnung des Nettoaktivenvermögens nicht abzuziehen (vgl. Kägi/Zweifel/Wüstiner, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 725b OR N 11 m.H.).

Seite 4/5 4.2 Wie die Beschwerdeführerin neu im Beschwerdeverfahren erklärt, liegt bei den in der Zwi- schenbilanz per 31. Oktober 2025 unter der Position "Bankverbindlichkeiten langfristig" auf- geführten "nachrangigen Darlehen" E.________ GmbH über CHF 251'708.68 und C.________ über CHF 25'000.00 entgegen dem Wortlaut kein Rangrücktritt vor (vgl. act. 1). Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen weder Darlehensverträge mit Ran- grücktrittsklauseln noch (separate) Rangrücktrittserklärungen. Entsprechend sind die beiden Darlehen als Fremdkapital zu werten und somit bei der Berechnung der Nettoaktivenvermö- gens abzuziehen. Gemäss der eingereichten Bilanz per 31. Oktober 2025 stehen Aktiven von insgesamt CHF 248'938.69 einem Fremdkapital von insgesamt CHF 510'208.15 gegenüber. Folglich ist die Beschwerdeführerin überschuldet. 4.3 Die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung auf eigenes Begehren wegen Überschuldung gemäss Art. 725b OR bzw. Art. 192 SchKG sind somit erfüllt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. Dezember 2025 aufzuheben und über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen. 6. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging der vorinstanzli- che Entscheid zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Auf- hebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). _____________________

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. Dezember 2025 aufgehoben und über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Datum der Konkurseröffnung: 27. Januar 2026, 14.30 Uhr 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 ver- rechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 1295) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: